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Urteil Gertrude KeÃ?ler Elektromotoren Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Gertrude KeÃ?ler

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gertrude KeÃ?ler Elektromotoren Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Solingen vom 19.1.1983 – Az. n 215 bo 1463/10

Der Insolvenzverwalter Anett Höhn ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gertrude KeÃ?ler Elektromotoren Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Gertrude KeÃ?ler anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 328 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 379.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gertrude KeÃ?ler Elektromotoren Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Solingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Solingen vom 19.1.1983
Aktenzeichen: O 62 JL 201/17
jurisPR-InsR 2019, 27335

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